Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen der POTEMA GmbH, Stand September 2026. Sie gelten gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
I. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Potema GmbH, Adalperostraße 29, 85737 Ismaning (Amtsgericht München, HRB 302007) (nachfolgend „Potema“) gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden bzw. Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von Potema abweichende Bedingungen des Kunden bzw. Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Potema hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Potema gelten auch dann, wenn Potema in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Lieferanten die Lieferung oder Leistungen an den Kunden bzw. Lieferanten vorbehaltlos ausführt.
1.3 In den zwischen Potema und dem Kunden bzw. Lieferanten abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen schriftlich niedergelegt. Künftige Vereinbarungen, die zwischen Potema und dem Kunden bzw. Lieferanten getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.
1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5 Verkäufe an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB — insbesondere Bestellungen von Privatpersonen über den Online-Shop www.potema.shop — werden von diesen AGB nicht erfasst. Für solche Verträge gelten die gesondert bereitzustellenden Verbraucherbedingungen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nach Art. 246a EGBGB.
2. Haftung
2.1 Potema haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Potema nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht).
2.2 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die Potema nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
2.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.4 Soweit die Haftung der Potema ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
3.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Potema, derzeit in Ismaning.
3.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird München als Gerichtsstand vereinbart.
3.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
II. Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen dieses Abschnitts II. gelten für alle Kaufverträge und Werklieferverträge, die Potema als Verkäufer mit Kunden abschließt.
2. Vertragsschluss
2.1 Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Potema dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
2.2 Kostenvoranschläge von Potema sind — sofern nicht anders vereinbart — freibleibend und unverbindlich. Für den Fall eines konkreten Angebotes durch Potema ist dieses nur für die Dauer von zwei Wochen oder für den im Angebot genannten Zeitraum verbindlich.
2.3 Ein Vertrag zwischen Potema und dem Kunden kommt — vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung — erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Potema zustande. Die Übersendung einer Rechnung steht einer Auftragsbestätigung gleich.
2.4 Die von Potema übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit Potema diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.
3a. Abonnement- und Servicepaketverträge
3a.1 Für wiederkehrende Servicepakete (z. B. die Pakete „Basis“, „Comfort“ und „Premium“ zur laufenden Matratzenhygiene inkl. Matratzen Cleanspray) gelten ergänzend zu Ziffer II.2 die folgenden Regelungen.
3a.2 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate ab dem vereinbarten Leistungsbeginn. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform (§ 126b BGB) gekündigt wird.
3a.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3a.4 Potema ist berechtigt, die Vergütung für laufende Servicepakete mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum jeweiligen Abrechnungszeitraum anzupassen, insbesondere bei Erhöhung der Kosten für Personal, Material oder Logistik. Erhöht Potema die Vergütung um mehr als 5 % gegenüber dem zuletzt geltenden Preis, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu.
3a.5 Der Umfang der jeweiligen Pakete (u. a. Anzahl der abgedeckten Zimmer/Einheiten, Leistungsintervalle) ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot von Potema.
4. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
4.1 Die Preise ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten von Potema und verstehen sich ohne Verpackung und Versand (ex works) es sei denn, es ist im Angebot etwas Abweichendes angegeben.
4.2 Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von Potema.
4.3 Bei Teillieferungen oder -leistungen nach Ziffer 5.2 steht Potema ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu.
4.4 Potema behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung von Potema nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.
4.5 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von Potema nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich Potema die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist Potema berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an Potema übersendet.
4.6 Werden Schecks und Wechsel von Potema entgegengenommen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber, unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden; insbesondere sind Wechselsteuern vom Kunden zu tragen.
4.7 Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort mit Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4.8 Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist Potema berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p. a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.9 Werden Potema Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig.
4.10 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Potema anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen Potema an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Potema.
5. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung oder Leistung ab Werk vereinbart (ex works).
5.2 Potema ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch Potema.
5.4 Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden auf seinen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die Ware bei Potema auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
5.5 Transportschäden sind Potema sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich anzuzeigen.
5.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Gefahrübergang bei Annahmeverzug
6.1 Die Angabe von Liefer- und Leistungszeiten durch Potema sind unverbindlich, es sei denn, dass Potema den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.
6.2 Liefer- oder Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder mitgeteilt ist, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereitsteht. Wird die Leistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht, sind Leistungsfristen mit Erbringung der Leistung eingehalten.
6.3 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien abgeklärt sind und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Potema wird sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen.
6.4 Die Erfüllung des Vertrages durch Potema bzgl. derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
6.5 Kommt Potema in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, richtet sich die Haftung nach Ziffer I.2.
6.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Potema berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. Potema behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und an den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten.
6.7 Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Kunden vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Gewährleistung bei Sachmängeln
7.1 Bei Vorliegen von Mängeln ist die Gewährleistung, sofern sich nicht aus Ziffer 7.5 etwas anderes ergibt, auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem Fall ist Potema nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.
7.2 Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und hat schriftlich zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Potema kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.3 Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Potema erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an Potema an deren Geschäftssitz auf Potema über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Potema, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Potema die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
7.4 Im Fall der Ersatzlieferung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.
7.5 Ist Potema zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Potema zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 (fünf) Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer I.2.
7.6 Im Falle von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von Potema selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen.
7.7 Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung des Vertragsgegenstandes sowie durch Änderungen an dem Vertragsgegenstand durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne ausdrückliches Einverständnis der Potema entstanden sind.
7.8 Die subjektiven Anforderungen des Vertragsgegenstandes im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB richten sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot. Für die Beurteilung der Mangelfreiheit ist ausschließlich auf diese subjektiven Anforderungen abzustellen. §§ 434 Abs. 1 und Abs. 3 gelten insoweit mit der Maßgabe, dass die objektiven Anforderungen für die Beurteilung der Mangelfreiheit keine Anwendung finden.
7.9 Für den Fall, dass digitale Produkte von Potema bereitgestellt werden, gelten die Regelungen in Ziffer 7.8 entsprechend auch für diese digitalen Produkte. Die von Potema bereitgestellten digitalen Produkte sind nicht für einen Weitervertrieb an Verbraucher gedacht.
8. Verjährung
8.1 Mängelansprüche und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten.
8.2 Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne der Ziffer I.2.1, die Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
8.3 Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Kauf auf Probe
9.1 Wird ausdrücklich die Lieferung von Muster- oder Testprodukten vereinbart, so kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist durch schriftliche Erklärung der Missbilligung vom Vertrag zurücktreten.
9.2 Für den Kauf auf Probe gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.3 Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes. Alle Rücksendungen sind Potema vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an Potema an deren Geschäftssitz auf Potema über. Der Kunde ist verpflichtet die Ware vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
10. Eigentumsvorbehaltssicherung
10.1 Potema behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die Potema aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
10.3 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Potema berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Potema hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
10.4 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
10.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; er tritt Potema bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Forderung von Potema (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Potema nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Potema, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Potema verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Potema verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von Potema hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, um Potema die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Potema die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
10.7 Potema verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Potema.
11. Ausfuhr
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, die von Potema gelieferten Waren und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen.
11.2 Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit einer Erbringung der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen bzw. — sofern bereits von Potema vorgeleistet — an Potema zu erstatten.
12. Herkunftskennzeichnung, Markenschutz
12.1 Jede Veränderung der Produkte von Potema, insbesondere deren Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten beinhaltet oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, Potema hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.
12.2 Die Bezeichnung „POTEMA®“ sowie die zugehörigen Wort-/Bildmarken sind zugunsten der Potema GmbH als Marke geschützt. Jede Nutzung durch den Kunden über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere eine eigenständige Nutzung als Geschäfts- oder Produktbezeichnung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Potema gem. § 14 MarkenG.
III. Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen dieses Abschnitts III. gelten für alle Lieferungen durch Lieferanten an Potema.
2. Vertragsabschluss
2.1 Nur schriftlich von Potema erteilte Aufträge haben Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Potema.
2.2 Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des verbindlichen Liefertermins und des Preises sowie der Bestellnummer von Potema schriftlich zu bestätigen, soweit nicht anders vereinbart. Durch die Auftragsbestätigung werden der Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages. Im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und in allen Versandpapieren sind Bestellnummer von Potema mit Datum und die Positionsnummer anzugeben.
3. Preise
Sind in dem Auftrag kein Preis und auch keine Berechnungsgrundlage enthalten, so ist der Auftrag unverbindlich, bis über die Höhe der Preise Einigkeit erzielt ist, bzw. der Auftrag ist erst dann verbindlich, wenn durch Potema kein Einspruch gegen einen in der Auftragsbestätigung genannten Preis bzw. eine Berechnungsgrundlage innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgt. Die bestätigten Preise gelten als Festpreise.
4. Liefertermin
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Wird eine Laufzeit vereinbart, innerhalb derer der Lieferant die Leistung zu erbringen berechtigt und verpflichtet ist, beginnt die Laufzeit mit dem Datum der Auftragserteilung. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht termingerecht ausführen kann — unabhängig von den Ursachen der Verzögerung — hat er dies Potema unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung unverzüglich, so kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der gesetzlichen Verpflichtungen von Potema eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Unterlässt der Lieferant die unverzügliche Anzeige, ist Potema berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teillieferungen nicht als selbständige Erfüllung.
4.2 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die Potema wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche.
5. Lieferbedingungen, Leistungsort
5.1 Lieferungen erfolgen — nach Wahl von Potema — DAP oder DDP nach Maßgabe der INCOTERMS 2010. Bestimmungsort ist München oder eine andere von Potema in dem Auftrag benannte Anschrift. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht jedoch erst bei Abnahme der Ware am Bestimmungsort auf Potema über.
5.2 Der Lieferant hat alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß, gemäß den gültigen gesetzlichen Vorschriften, zu kennzeichnen. Der Lieferschein oder ein anderes Transportdokument ist als Begleitpapier der Sendung beizufügen, wenn die Anlieferung durch einen Spediteur, Paketdienst oder per Post erfolgt. Bei Bahnsendungen ist der Lieferschein oder ein anderes Transportdokument am Tag des Versandes zuzustellen. Rechnungen gelten nicht als Lieferschein. Die Angaben auf den Versandpapieren sind so zu wählen, dass eine Wareneingangskontrolle bei Potema anhand der Bestellnummer des Auftrages möglich ist.
5.3 Sofern nicht anders vereinbart, akzeptiert Potema Teillieferungen nicht.
6. Gewährleistung
6.1 Für die Rechte von Potema bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes vereinbart ist. Unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der Ware an Endverbraucher (§§ 478, 479 BGB).
6.2 Potema wird die Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel untersuchen und Mängel der Ware hinsichtlich Art, Menge und sichtbarer Transportbeschädigungen dem Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigen. Sonstige Mängel der Ware wird Potema dem Lieferanten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, innerhalb von 14 Werktagen nach Feststellung des Mangels, schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
6.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken des Umweltschutzes, den Arbeitsschutzbestimmungen und den für uns jeweils verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen.
6.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach erfolgter Mängelrüge nacherfüllen oder mit der Beseitigung der Mängel beginnen, kann Potema bei besonderer Eilbedürftigkeit die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder einen Dritten damit beauftragen. Potema ist berechtigt, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten aufzurechnen oder das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, auch wenn die Forderung und Schuld nicht aus dem gleichen Geschäft herrühren.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt nach Ingebrauchnahme der Ware durch Potema. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, in welcher die mangelbehaftete Ware aus beim Lieferanten liegenden Gründen nicht benutzt werden kann. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist auch gehemmt, solange nach erfolgter Mängelrüge der Lieferant Ansprüche nicht schriftlich endgültig zurückgewiesen hat.
7. Verpackung und Transport
Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und ausreichender Deklaration verpflichtet. Der Lieferant hat die für die Abwicklung des Vertrages günstigste Versandart zu wählen, soweit nicht anders vereinbart.
8. Rechnung und Zahlung
8.1 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jede Lieferung unter genauer Angabe der Bestellnummer sowie der Positionsnummer des einzelnen Postens einzusenden. Rechnungen sind durch die Post oder als PDF-Datei auf ein bekanntes E-Mail-Postfach zuzustellen. Sie dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung als eingegangen.
8.2 Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungen per Überweisung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto ab Rechnungsdatum beglichen. Geht die bestellte Ware oder die zur Bestellung gehörenden Unterlagen zeitlich erst nach der Rechnung bei Potema ein, so kommt es für den Fristbeginn auf diesen Zeitpunkt an. Nebenkosten, die durch Aufmaßblätter, Stundennachweise usw. nachzuweisen sind, werden erst nach Prüfung und Freigabe durch Potema anerkannt.
8.3 Der Lieferant kann die Kaufpreisforderung nur mit vorheriger Zustimmung durch Potema abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden.
8.4 Im Falle der Minderung durch Potema kann der Kaufpreis bis zu einer Einigung über den herabgesetzten Kaufpreis zurückgehalten werden. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag, wird Potema die erhaltene Ware nach Erhalt eventuell bereits geleisteter Zahlungen an den Lieferanten auf dessen Kosten und Risiko zurücksenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Potema ist berechtigt mit Ansprüchen auf Rückgewähr auf den Kaufpreis geleisteter Zahlungen gegen Ansprüche des Lieferanten aufzurechnen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
9. Ansprüche Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der gelieferten Waren oder Leistungen Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, Potema auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte von dritter Seite erhoben werden sollten.
10. Auftragsunterlagen
10.1 Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die für die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Leistungsgegenstandes erforderlich sind, werden vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt.
10.2 Alle Angaben, Rezepte, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale usw., die dem Lieferanten für die Erfüllung eines Leistungsgegenstandes überlassen werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum von Potema. Das Gleiche gilt für Unterlagen, die der Lieferant nach Angaben von Potema anfertigt.
10.3 Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die Potema aus der Verletzung des Eigentums und von gewerblichen Schutzrechten erwachsen. Alle dem Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen mitsamt allen Abschriften und bzw. oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.
Stand und Anbieter
(Stand: September 2026)
POTEMA GmbH, Adalperostraße 29, 85737 Ismaning — weitere Angaben finden Sie im Impressum. Bei Fragen zu einzelnen Klauseln erreichen Sie uns unter info@potema.de oder +49 89 2488 5690.
